Deutsch als Amtssprache
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Deutsch ist Amtssprache in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Österreich, in der Schweiz, in Belgien, Liechtenstein, Luxemburg, Italien (Südtirol) und in der Europäischen Union (EU). In Namibia wurde Deutsch 1990 als Amtssprache abgeschafft. In der Bundesrepublik ist Deutsch nicht im Grundgesetz verankert.
Daß Deutsch Gerichts- und Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland ist, regelt gesetzlich bislang nicht das Grundgesetz, sondern das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG, Paragraph 184), das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, Paragraph 23) und das Sozialgesetzbuch (Paragraph 19).
[bearbeiten] Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 184 Gerichtssprache
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
[bearbeiten] Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 9. 1998 (BGBl. I S. 3050).
§ 23 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
[bearbeiten] Sozialgesetzbuch
In der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt bearbeitet 22. Juni 2001.
X. Buch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren – Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren – Erster Titel Verfahrensgrundsätze.
§ 19 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.
